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Wohnschutz
Gartentiere & Insekten → 15 Min. Lesezeit

Biber am Grundstück: Was erlaubt ist und was hilft

Biber am eigenen Ufer: Warum Vertreiben verboten ist, was der Damm rechtlich bedeutet, wie Sie Bäume legal schützen und wer für den Schaden aufkommt.

Von Vyacheslav Levchenko
Von einem Biber angenagter Baumstamm am Ufer eines Baches in Bayern – typische Sanduhr-Form der Fraßstelle

Wenn am eigenen Ufer über Nacht ein Obstbaum umkippt oder die Wiese unter Wasser steht, ist der Verursacher schnell benannt – und die erste Frage lautet fast immer: Darf ich den Biber vertreiben? Die kurze Antwort: nein, und zwar deutlich strenger als bei jedem anderen Tier, das Ihnen im Garten Ärger macht.

Das heißt aber nicht, dass Sie machtlos sind. Bäume dürfen Sie schützen, und zwar sofort und ohne jede Genehmigung. Was Sie nicht anfassen dürfen, ist das Tier, seine Burg und – mit einer wichtigen Einschränkung – sein Damm. Dieser Ratgeber trennt beides sauber und nennt die Zahlen, die tatsächlich im Gesetz stehen.

Inhalt · 10 Abschnitte

Rechtlicher Hinweis: keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt den Stand der bundesweiten Regelungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Vollzug liegt bei den Ländern und Landkreisen, und gerade beim Biber entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall. Holen Sie vor jedem Eingriff an Damm, Burg oder Ufer eine Auskunft ein – sie ist kostenlos, ein Fehler dagegen nicht.

Warum Sie den Biber nicht vertreiben dürfen

Der Europäische Biber (Castor fiber) war in Deutschland praktisch ausgerottet und steht seit 1976 nicht mehr auf der Liste der jagdbaren Arten. Heute gilt er gleich doppelt als geschützt: Er steht in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie und ist damit nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht nur besonders, sondern streng geschützt.

Der Unterschied zwischen „besonders” und „streng” ist keine Wortklauberei – er entscheidet darüber, ob ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit bleibt oder eine Straftat wird. Beim Biber gilt die schärfere Stufe.

Praktisch verbietet § 44 Absatz 1 BNatSchG vier Dinge:

Was § 44 Abs. 1 BNatSchG beim Biber verbietet

Verbot Was das konkret heißt
Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten Auch die Lebendfalle ist verboten – „Fangen“ steht ausdrücklich im Gesetz
Erhebliches Stören Vergrämen mit Lärm, Licht oder Hunden während Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit
Entnahme von Entwicklungsformen Jungtiere aus der Burg holen, auch in guter Absicht
Beschädigen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Biberburg, bewohnte Erdbaue – und der Hauptdamm, siehe unten

Der entscheidende Punkt für Grundstückseigentümer: Es gibt keine „kleine Lösung”, die legal wäre. Umsetzen, wegfangen, mit Hunden vergrämen, den Bau zuschütten – all das fällt unter dieselben Verbote. Wer den Biber loswerden will, kommt an der Behörde nicht vorbei.

Was tatsächlich droht: 50.000 Euro – nicht 65.000

In zahlreichen Ratgebern und Bußgeldportalen steht beim Biber die Zahl 65.000 Euro. Diese Zahl gibt es im Gesetz nicht.

§ 69 Absatz 7 BNatSchG kennt genau zwei Rahmen: bis zu 50.000 Euro und bis zu 10.000 Euro. Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 sind in § 69 Absatz 2 geregelt, und Absatz 2 ist im 50.000-Euro-Rahmen aufgeführt. Ein höherer Betrag existiert weder im Bund noch in den Ländern.

Wichtiger als der Rahmen ist ohnehin die zweite Ebene: Weil der Biber streng geschützt ist, greift § 71 BNatSchG. Vorsätzliche Handlungen sind dann keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; fahrlässiges Handeln kann mit bis zu drei Jahren geahndet werden.

Was Sie im Alltag tatsächlich erwartet

Der gesetzliche Rahmen ist die Obergrenze, nicht der Regelfall. Die Bußgeldkataloge der Länder liegen für einzelne Verstöße deutlich darunter – in Bayern etwa bemisst sich der Regelsatz am Wert des Tieres mit einem Vielfachen als Faktor. Entscheidend ist: Sobald Vorsatz im Raum steht, wechselt die Sache von der Behörde zur Staatsanwaltschaft, und dann geht es nicht mehr um die Höhe eines Bußgelds.

Biberdamm: Hauptdamm ist geschützt, Nebendamm nicht

Hier liegt die Unterscheidung, die in den meisten Ratgebern fehlt – und die im Alltag den Unterschied macht.

  • Der Hauptdamm staut das Wasser so an, dass der Eingang zur Biberburg unter Wasser liegt. Er ist damit Teil der Fortpflanzungs- und Ruhestätte und über § 44 Abs. 1 Nr. 3 geschützt. Ihn ohne Genehmigung zu öffnen, abzusenken oder zu entwässern ist verboten.
  • Nebendämme legt der Biber zusätzlich an, etwa im Sommer in einem Entwässerungsgraben, um bequemer an Futter zu kommen. Sie sind keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, und ihre Beseitigung ist rechtlich betrachtet auch keine erhebliche Störung.

🔴 Der Haken: Laien können beide nicht zuverlässig unterscheiden. Ein Nebendamm kann groß aussehen, ein Hauptdamm unscheinbar liegen. Wer sich irrt und den Hauptdamm anfasst, steht bei § 71 – also im Strafrecht, nicht bei einem Verwarnungsgeld. Deshalb gilt in der Praxis: Damm nie ohne vorherige Einschätzung anfassen. Die Behörde oder ein Biberberater klärt das bei einem Ortstermin, und beides kostet Sie nichts.

Biberdamm aus Ästen und Schlamm quer über einem schmalen Bachlauf, dahinter aufgestautes Wasser
Ein Biberdamm staut das Wasser oft um mehr als einen Meter an. Ob er den Burgeingang schützt – und damit geschützte Ruhestätte ist – erkennt man ihm von außen nicht an.

Bäume schützen: die einzige Maßnahme ohne Genehmigung

Das ist die gute Nachricht: Prävention am eigenen Eigentum ist jederzeit erlaubt. Sie greifen damit nicht in Verbote ein, denn Sie fassen weder Tier noch Bau an – Sie machen Ihre Bäume nur uninteressant.

Der Standard, den Naturschutzbehörden und Biberberater empfehlen, ist die Drahthose: eine Manschette aus verzinktem Draht um den Stamm.

Drahthose richtig anbringen

  • Höhe: 100 bis 130 cm ab Boden
  • Abstand zum Stamm halten
  • Im Boden verankern
  • Nur Metall verwenden
  • Im Herbst kontrollieren

Wo viele Bäume zu schützen sind, ist die Manschette pro Stamm zu aufwendig. Dann ist eine Zäunung des Bestands die günstigere Lösung – oder Sie akzeptieren den Verbiss an Weiden und Pappeln, die ohnehin wieder austreiben, und schützen nur die wertvollen Obstbäume.

Ergänzend werden Streichmittel eingesetzt, wie sie aus dem Wildverbissschutz bekannt sind. Sie sind ein Zusatz, kein Ersatz: Bei starkem Fraßdruck im Spätwinter hält der Anstrich einen hungrigen Biber nicht auf, und er muss nach Regen und Wachstum erneuert werden.

Beete, Kulturen und Uferflächen sichern

Geht es nicht um einzelne Bäume, sondern um Flächen, empfehlen die Biberberater der Naturschutzverbände zwei Wege:

  • Elektrozaun entlang der gefährdeten Kante. Zwei Litzen in etwa 20 und 40 cm Höhe reichen; der Biber lernt schnell und meidet die Stelle dann dauerhaft.
  • Drahtgitter im Boden, wo Untergraben droht – etwa an Uferwegen und Böschungen, in denen der Biber Röhren anlegt.

Zusätzlich gilt eine einfache Faustregel aus der Praxis: ein Streifen von rund 20 Metern zum Gewässer, der nicht intensiv genutzt wird, verhindert die meisten Konflikte von vornherein. Der Biber verlässt das Wasser für Nahrung selten weiter als diese Distanz.

Verzinkte Drahtmanschette mit Abstand um einen Obstbaumstamm, am Boden mit Erdankern befestigt
Die Drahthose sitzt mit Abstand zum Stamm und ist unten verankert. Beides ist entscheidend: Liegt der Draht an, nagt der Biber hindurch; ist er lose, hebt er ihn an.

Erst prüfen: Biber, Nutria oder Bisam?

Bevor Sie zur Behörde gehen, lohnt ein zweiter Blick – denn die rechtliche Lage hängt vollständig davon ab, welches Tier es ist. Nutria und Bisam sehen im Wasser ähnlich aus, sind aber nicht streng geschützt: Die Nutria steht auf der EU-Unionsliste invasiver Arten und unterliegt in Bayern dem Jagdrecht mit ganzjähriger Bejagung, der Bisam wird je nach Bundesland bejagt oder gefangen.

Biber, Nutria und Bisam sicher unterscheiden

Merkmal Biber Nutria Bisam
Gewicht Ø 24 kg, bis 36 kg knapp 6 kg rund 1,3 kg
Schwanz platt, etwa 1/3 der Körperlänge rund, etwa 2/3 der Körperlänge etwa 3/4 der Körperlänge
Beim Schwimmen meist nur der Kopf sichtbar ganzer Rücken sichtbar, Nase steil nach oben klein, flach schwimmend
Tasthaare dunkel leuchtend weiß-grau unauffällig
Rechtlich streng geschützt, § 44 BNatSchG invasive Art, Jagdrecht Jagd-/Fangrecht je nach Land

Der zuverlässigste Blick ist der auf den Schwanz und auf das, was beim Schwimmen aus dem Wasser ragt. Sehen Sie den ganzen Rücken, ist es fast sicher kein Biber. Bei Unsicherheit hilft eine Wildkamera am Ufer – sie beantwortet die Frage in einer Nacht, ohne dass Sie ansitzen müssen.

Biberberater: die Stelle, die man nicht kennt

In den Bundesländern mit nennenswertem Bestand gibt es ein Netz ehrenamtlicher Biberberater, ausgebildet und koordiniert von den Naturschutzverbänden und den Landratsämtern. Allein in Bayern sind über 500 Berater ausgebildet, die jährlich rund 2.000 Beratungen leisten.

Was sie leisten:

  • Ortstermin und Einschätzung, ob es überhaupt ein Biber ist und welcher Konflikt vorliegt
  • Beurteilung, ob ein Damm Haupt- oder Nebendamm ist – die Frage, die Sie selbst nicht sicher beantworten können
  • Vorschläge für Schutzmaßnahmen, die zum Grundstück passen
  • Vermittlung zur Unteren Naturschutzbehörde, wenn ein Eingriff nötig wird

Die Beratung ist kostenlos. Der Weg dorthin führt über das Landratsamt beziehungsweise die Untere Naturschutzbehörde Ihres Kreises.

Wer zahlt den Schaden? Meistens niemand

Das ist der unangenehmste Teil der Antwort. Wildlebende Tiere sind herrenlos – sie haben keinen Halter und keinen Besitzer. Damit gibt es auch niemanden, der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für ihr Verhalten einstehen müsste, auch nicht die Naturschutzbehörde, die das Tier schützt.

Für Privatleute bedeutet das konkret:

  • Ausgleichsfonds: Bayern unterhält seit 2008 einen freiwilligen Fonds. Er ist aber ausdrücklich auf Schäden in Land-, Forst- und Teichwirtschaft zugeschnitten – der private Gartenbesitzer fällt nicht darunter. Zudem ist er gedeckelt: 2022 standen 660.000 Euro rund 802.000 Euro angemeldeter Schäden gegenüber, ausgezahlt wurde anteilig.
  • Versicherung: Ob Wohngebäude- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Wildtierschäden einschließen, unterscheidet sich von Tarif zu Tarif erheblich. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich, bevor der Schaden eintritt.

Der Umkehrschluss ist unbequem, aber ehrlich: Bei Bibern ist Prävention nicht die günstigere Option, sondern in aller Regel die einzige.

Wann eine Ausnahmegenehmigung möglich ist

§ 45 Absatz 7 BNatSchG erlaubt den zuständigen Behörden, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 zuzulassen. Für Grundstückseigentümer sind zwei der fünf Gründe relevant:

  • Nummer 1: Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher sowie sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden
  • Nummer 4: im Interesse der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit – der Fall, wenn ein Biberbau einen Weg, einen Deich oder eine Straße unterhöhlt

Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen. Erstens ist „ernst” ein hoher Maßstab: Ein angenagter Zierbaum erfüllt ihn nicht. Zweitens wird eine Ausnahme nur erteilt, wenn es keine zumutbare Alternative gibt – und Drahthose, Zaun und Elektrolitze gelten als solche. Genau deshalb fragt die Behörde zuerst, welche Schutzmaßnahmen Sie bereits ergriffen haben.

Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.

Häufige Fragen

Darf ich einen Biber von meinem Grundstück vertreiben?

Nein. Der Biber ist streng geschützt; § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet nicht nur Töten und Fangen, sondern auch erhebliches Stören. Lebendfallen, Vergrämen mit Hunden oder das Zuschütten des Baus sind damit ebenfalls verboten. Erlaubt ist ausschließlich, das eigene Eigentum zu schützen – etwa Bäume mit einer Drahthose.

Wie hoch ist die Strafe, wenn man einen Biber tötet?

Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro (§ 69 Abs. 7 BNatSchG). Die vielerorts genannten 65.000 Euro stehen weder im Bundes- noch im Landesrecht. Weil der Biber streng geschützt ist, kommt bei Vorsatz zusätzlich § 71 BNatSchG zum Tragen: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahre.

Darf ich einen Biberdamm entfernen?

Nicht ohne Genehmigung. Der Hauptdamm hält den Eingang der Biberburg unter Wasser und ist als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Reine Nebendämme sind es rechtlich nicht – aber von außen sind beide für Laien nicht sicher zu unterscheiden. Lassen Sie den Damm deshalb vor jedem Eingriff von der Unteren Naturschutzbehörde oder einem Biberberater einschätzen.

Wie schütze ich meine Bäume vor dem Biber?

Mit einer Manschette aus verzinktem Draht, 100 bis 130 cm hoch, mit einigen Zentimetern Abstand zum Stamm und unten im Boden verankert. Der Abstand ist wichtig, damit der Biber nicht durch das anliegende Geflecht nagt und der Stamm weiter zulegen kann. Kunststoffmanschetten für Rehwild reichen nicht aus. Diese Maßnahme dürfen Sie jederzeit ohne Genehmigung durchführen.

Wer zahlt den Schaden, den ein Biber anrichtet?

In der Regel niemand. Wildlebende Tiere sind herrenlos, deshalb haftet weder ein Halter noch die Naturschutzbehörde. Bayern unterhält einen freiwilligen Ausgleichsfonds, der aber auf Land-, Forst- und Teichwirtschaft zugeschnitten und zudem gedeckelt ist – 2022 standen 660.000 Euro rund 802.000 Euro angemeldeter Schäden gegenüber. Ob Ihre Wohngebäude- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Wildtierschäden einschließt, steht in den Bedingungen und unterscheidet sich stark.

Woran erkenne ich, ob es ein Biber oder eine Nutria ist?

Am Schwanz und an der Schwimmweise. Der Biber wiegt im Schnitt 24 kg, hat einen platten Schwanz von etwa einem Drittel der Körperlänge, und beim Schwimmen ragt meist nur der Kopf aus dem Wasser. Die Nutria wiegt knapp 6 kg, hat einen runden Schwanz von etwa zwei Dritteln der Körperlänge, leuchtend weiß-graue Tasthaare, und beim Schwimmen ist der ganze Rücken zu sehen. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend: Die Nutria ist eine invasive Art und unterliegt dem Jagdrecht.

An wen wende ich mich bei einem Biberproblem?

An die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt. In Ländern mit größerem Bestand vermittelt sie an ehrenamtliche Biberberater, die zum Ortstermin kommen, den Konflikt einschätzen und Schutzmaßnahmen vorschlagen. Allein in Bayern sind über 500 Berater ausgebildet; die Beratung ist kostenlos.

Die Rechtslage wird bundesweit durch das BNatSchG vorgegeben, vollzogen aber von den Ländern und Kreisen. Vor jedem Eingriff an Damm, Bau oder Ufer sollten Sie die Untere Naturschutzbehörde einbeziehen – die Auskunft kostet nichts und schützt Sie vor einem Verfahren.

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