Geschützte Tiere im Garten: Diese Bußgelder drohen wirklich
Igel, Fledermaus, Hornisse: Der gesetzliche Rahmen liegt bei 50.000 Euro, die Regelsätze der Länder bei 50 bis 500 Euro. Welche Arten geschützt sind.
Die kurze Antwort: Wer ein geschütztes Tier tötet oder seine Fortpflanzungsstätte zerstört, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz. Der gesetzliche Höchstrahmen beträgt 50.000 Euro (§ 69 Absatz 7 BNatSchG). Tatsächlich verhängt wird davon fast nie etwas: Hessen setzt für das Töten eines geschützten Tieres einen Regelsatz von 250 Euro an, Bayern mindestens 100 Euro, Baden-Württemberg einen Rahmen ab 50 Euro. Die im Netz verbreiteten „bis zu 65.000 Euro” stehen in keinem deutschen Gesetz – weder im Bundesnaturschutzgesetz noch in einem Landesgesetz.
Sie stehen im Garten, entdecken ein großes Hornissennest unter dem Dachvorsprung der Laube – und Ihr erster Impuls ist: Weg damit. Oder Sie bemerken Fledermäuse, die abends aus einem Spalt unter der Dachschräge aus- und einfliegen, und fragen sich, ob Sie die Öffnung beim nächsten Dachausbau einfach verschließen dürfen. Viele Gartenbesitzer stehen genau vor diesen Fragen – und die Antwort hängt weniger vom Bußgeld ab als davon, ob der Eingriff überhaupt erlaubt ist.
Denn das eigentliche Risiko liegt woanders: Bei streng geschützten Arten – im Garten sind das vor allem die Fledermäuse – ist die vorsätzliche Tat keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat mit einem Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 71 BNatSchG). Diese Seite erklärt, welche Arten in Ihrem Garten welchen Status haben, was konkret verboten ist, was Sie trotzdem tun dürfen und mit welchen Beträgen Sie realistisch rechnen müssen.
Wenn Sie speziell ein Hornissennest im Garten entdeckt haben, finden Sie dort einen ausführlichen Leitfaden zur sicheren Koexistenz und zu den Schritten für eine behördlich genehmigte Umsiedlung.
Inhalt · 18 Abschnitte
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtliche Grundlagen wie das BNatSchG können sich ändern, und die Anwendung im Einzelfall hängt von den Umständen ab. Bei konkreten Fragen zu geschützten Tieren in Ihrem Garten wenden Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde Ihrer Gemeinde oder an einen zertifizierten Naturschutzberater.
Rechtlicher Rahmen: § 44 BNatSchG
Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet zwei Schutzkategorien, die ganz unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) umfassen alle europäischen Vogelarten sowie Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der EG-Artenschutzverordnung 338/97, in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in der Bundesartenschutzverordnung gelistet sind. Für diese Arten gilt: Fangen, Töten, Verletzen und die erhebliche Störung während sensibler Lebensphasen (Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung, Wanderung) sind verboten. Ebenso verboten ist das Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Streng geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) bilden eine Untergruppe. Streng geschützt ist nur, wer zusätzlich in Anhang A der EG-VO 338/97, in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in Spalte 4 der Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung steht. Das sind im Hausgarten deutlich weniger Arten, als gemeinhin angenommen: Von den hier behandelten Tieren erfüllen allein die Fledermäuse dieses Kriterium.
Sanktionen im Überblick:
- § 69 Absatz 2 BNatSchG (Ordnungswidrigkeit): Verstöße gegen die Zugriffsverbote – töten, fangen, verletzen, Fortpflanzungsstätte zerstören – sind mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bedroht (§ 69 Absatz 7 BNatSchG). Dieser Rahmen gilt einheitlich, für den Igel genauso wie für die Fledermaus. Verstöße gegen den allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG liegen bei bis zu 10.000 Euro.
- § 71 BNatSchG (Straftat, streng geschützte Arten): Wer die Tat vorsätzlich begeht und sie sich auf ein streng geschütztes Tier bezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gewerbs- oder gewohnheitsmäßiges Handeln erhöht die Mindeststrafe auf drei Monate (§ 71 Absatz 3); wer fahrlässig nicht erkennt, um welche Art es geht, riskiert bis zu drei Jahre (§ 71 Absatz 4).
- § 71a BNatSchG (Straftat, besonders geschützte Arten): Diesen Paragraphen übersehen die meisten Ratgeber. Er stellt das vorsätzliche Töten europäischer Vogelarten unter Strafe – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Außerdem greift er bei jeder besonders geschützten Art, wenn gewerbs- oder gewohnheitsmäßig gehandelt wird.
🔴 Wichtig für die Einordnung: Ein Bußgeldrahmen ist keine Strafe, sondern eine Obergrenze. Was die Behörde tatsächlich ansetzt, steht in den Bußgeldkatalogen der Länder – und liegt um zwei bis drei Größenordnungen darunter. Die konkreten Zahlen finden Sie weiter unten im Abschnitt zu den Regelsätzen.
Zusätzlich gilt § 39 BNatSchG als allgemeiner Schutz für alle wild lebenden Tiere, auch die nicht gelisteten: Verboten ist, sie mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (§ 39 Absatz 1 Nummer 1).
Die wichtigsten geschützten Arten am Haus
Ob eine Art besonders oder streng geschützt ist, entscheidet über die Strafbarkeit – nicht über den Bußgeldrahmen. Das Nest ist in beiden Fällen mitgeschützt: Nicht nur das Tier selbst, auch sein Quartier, seine Schlafplätze und Überwinterungsstätten fallen unter § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG. Wer dort eingreift, handelt auch dann rechtswidrig, wenn das Tier gerade nicht anwesend ist. Am Gewässer gilt dasselbe für den Biber, bei dem sogar der Hauptdamm als Ruhestätte zählt – was am eigenen Ufer erlaubt bleibt, klärt Biber am Grundstück: Was erlaubt ist und was hilft.
Hornisse (Vespa crabro)
Die Hornisse ist die größte in Deutschland heimische Wespenart. Sie steht namentlich in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung – allerdings nur in Spalte 3, also als besonders geschützte Art. Das ist ein häufiger Fehler in Ratgebern: Die Hornisse ist nicht streng geschützt, sie steht weder in Anhang A der EG-Verordnung 338/97 noch in Anhang IV der FFH-Richtlinie. Am Verbot ändert das nichts – wohl aber an den möglichen Folgen.
Hornisse töten: Welche Strafe droht?
Das Töten einer einzelnen Hornisse ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG mit einem Rahmen bis 50.000 Euro. Verhängt wird davon ein Bruchteil: Bayern setzt für das Töten eines besonders geschützten Tieres das Dreifache des wirtschaftlichen Werts an, mindestens 100 Euro je Einzelfall, Hessen einen Regelsatz von 250 Euro. Eine Freiheitsstrafe nach § 71 BNatSchG kommt bei der Hornisse nicht in Betracht – der Paragraph gilt nur für streng geschützte Arten. Strafbar wird die Tat erst, wenn sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wird (§ 71a Absatz 1 Nummer 3). Für das Bußgeld selbst genügt Fahrlässigkeit, Vorsatz ist nicht erforderlich.
Was ist verboten:
- Das Zerstören, Beschädigen oder Entfernen eines Hornissennests
- Das Töten, Fangen oder Verletzen einzelner Hornissen
- Das Besprühen des Nests mit Insektiziden oder anderen Substanzen
- Das Verschließen der Nestöffnung
- Das bewusste Stören des Nests während der Brutzeit
Was ist erlaubt:
- Das Beobachten des Nests aus sicherem Abstand
- Das Absperren des Nestbereichs für andere Personen (empfehlenswert)
- Das Kontaktieren der unteren Naturschutzbehörde für eine Genehmigung zur Umsiedlung
- Bei akuter Gefahr (Allergiker, Nest am Kinderspielbereich): Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen
Eine Umsiedlung des Hornissennests ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde legal. Viele Gemeinden vermitteln kostenlos zertifizierte Imker oder Naturschutzhelfer, die die Umsiedlung fachgerecht durchführen. Die Genehmigung wird in der Regel bei konkreter Gefahrenlage (nachgewiesene Insektenallergie im Haushalt, direkter Neststandort an Hausdurchgang) erteilt.
Wichtig zu wissen: Hornissenvölker sind einjährig. Das Nest wird im Frühjahr von einer einzelnen Königin gegründet und im Oktober oder November verlassen. Danach ist das leere Nest gefahrlos und legal entfernbar. In vielen Fällen ist Abwarten die einfachste und günstigste Lösung.
Bußgeldrahmen bei Verstoß: bis zu 50.000 Euro, realistisch angesetzt werden 100 bis 250 Euro. Eine Strafverfolgung kommt nur bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Handeln in Betracht (§ 71a Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG).
Ausführliche Informationen zum richtigen Umgang finden Sie im Ratgeber Wespennest entfernen – was erlaubt ist und was nicht.
Fledermäuse (alle 25 Arten)
Alle 25 in Deutschland heimischen Fledermausarten sind streng geschützt – ausnahmslos. Sie sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat) gelistet und damit nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützt. Das ist keine Ausnahme, sondern die Regel: Es gibt in Deutschland keine Fledermausart, die nicht unter striktem Schutz steht.
Damit sind Fledermäuse im Hausgarten die einzige Tiergruppe, bei der ein vorsätzlicher Eingriff unmittelbar den Straftatbestand des § 71 BNatSchG erfüllt – ohne dass es auf Gewerbsmäßigkeit ankommt. Wer eine bekannte Wochenstube zumauert, riskiert also nicht nur ein Bußgeld, sondern ein Ermittlungsverfahren.
Was ist verboten:
- Das Fangen, Töten oder Verletzen von Fledermäusen
- Das Stören von Fledermäusen während des Winterschlafs, der Aufzucht oder des Tagschlafs
- Das Beschädigen, Zerstören oder Verschließen von Fledermausquartieren – also Spalten, Hohlräume unter Dachziegeln, Dachböden, Baumhöhlen
- Das Verschließen von Gebäudespalten während der Aktivphase (März bis Oktober) ohne Genehmigung
Das Quartier ist ganzjährig geschützt, auch wenn die Fledermäuse gerade nicht anwesend sind. Das bedeutet: Eine Dachsanierung, bei der bekannte Fledermausquartiere betroffen sind, muss vorab mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden. In der Praxis erfordert das eine Bestandserfassung (Kartierung), einen Zeitplan außerhalb der Wochenstubenzeit und in vielen Fällen den Einbau von Ersatzquartieren.
Was tun bei einer Fledermaus im Zimmer:
Falls eine Fledermaus ins Haus geflogen ist: Ruhe bewahren, alle Innentüren schließen, Fenster weit öffnen, Licht ausschalten und warten. Fledermäuse orientieren sich mit Ultraschall und finden den Ausgang in der Regel selbst. Nicht mit Handtüchern schlagen oder einfangen. Falls das Tier verletzt oder bewusstlos ist, können Sie es vorsichtig mit dicken Handschuhen aufheben und in einem Karton mit Luftlöchern zwischenunterbringen – dann umgehend die lokale Wildtierhilfe oder ein Fledermausschutzzentrum kontaktieren.
Bußgeldrahmen bei Verstoß: bis zu 50.000 Euro; die Regelsätze der Länder liegen bei 250 Euro (Hessen) bzw. mindestens 250 Euro und dem Fünffachen des Tierwerts (Bayern). Vorsätzliche Fälle werden als Straftat nach § 71 BNatSchG verfolgt.
Mauersegler & Schwalben
Zwei Vogelarten, die regelmäßig an und in Gebäuden brüten, stehen besonders im Fokus bei Fassaden- und Dacharbeiten: der Mauersegler und die Rauchschwalbe.
Mauersegler (Apus apus) und Rauchschwalbe (Hirundo rustica) sind beide besonders geschützt – als europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b BNatSchG. Anders als oft zu lesen, sind sie nicht streng geschützt: In Anhang IV der FFH-Richtlinie stehen überhaupt keine Vögel, denn für sie gilt die eigene EU-Vogelschutzrichtlinie. Streng geschützt sind unter den heimischen Vögeln im Wesentlichen Greifvögel und Eulen.
Praktisch macht das kaum einen Unterschied, denn bei Vögeln greift eine Besonderheit: Über § 71a Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist das vorsätzliche Töten europäischer Vogelarten eine Straftat mit einem Rahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Bußgeldrahmen liegt für beide Arten bei bis zu 50.000 Euro.
Mauersegler brüten in Nischen und Spalten an Gebäudefassaden, unter Dachziegeln und in Regenrinnen; ihre Brutzeit dauert von Mai bis August. Die Nester der Rauchschwalbe aus Lehm und Speichel an Stalldecken, Scheunen oder Hauswänden dürfen während der Brutzeit (April bis August) nicht entfernt werden. Bei beiden Arten ist zu beachten, dass die Niststätte auch außerhalb der Brutzeit geschützt bleibt, solange sie regelmäßig wieder genutzt wird – und genau das ist bei Mauerseglern der Normalfall.
Was ist verboten:
- Das Entfernen von Nestern während der Brutzeit (April bis August)
- Das Verschließen von Mauerseglerquartieren, solange die Tiere anwesend sind oder anwesend sein könnten
- Das absichtliche Stören der Brut durch Erschütterungen, Lärm oder Abdecken der Nester
Was ist erlaubt:
- Das Entfernen verlassener Rauchschwalbennester außerhalb der Brutzeit (September bis März) nach sicherem Verlassen
- Das Planen von Fassadenarbeiten für den Zeitraum September bis Februar
- Das Anbringen von Nistkästen oder Nisthilfen als Ausgleichsmaßnahme bei unvermeidbaren Eingriffen
Wenn Sie Renovierungsarbeiten an einer Fassade planen, an der Mauersegler oder Schwalben brüten, sollten Sie frühzeitig Kontakt mit der Naturschutzbehörde aufnehmen. Viele Kommunen unterstützen bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen wie der Installation von Kunstnestern.
Welche Abwehr am Gebäude innerhalb dieser Grenzen zulässig ist – und zu welchem Zeitpunkt im Jahr sie überhaupt angebracht werden darf –, zeigt der Ratgeber Vögel am Haus vertreiben. Für den häufigsten Bauschaden durch einen geschützten Vogel, die Spechthöhle in der Wärmedämmung, gilt eine eigene Reihenfolge aus Abwehr und Reparatur: Specht an der Fassade.
Besonders geschützte Arten im Garten
Neben den streng geschützten Arten gibt es eine größere Gruppe von Tieren, die „besonders geschützt” sind – mit etwas niedrigerem Bußgeldrahmen, aber dennoch klaren gesetzlichen Verboten. Auch hier gilt: Das Fangen, Töten und Stören sowie das Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind verboten. Wer einen Maulwurf mit einer Tötungsfalle bekämpft oder eine Blindschleiche beim Kompostieren mit dem Spaten erschlägt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ausführlichere Informationen zu einem häufig verwechselten Gartenbewohner finden Sie im Ratgeber Maulwurf oder Wühlmaus – Unterschiede und was tun?.
Igel (Erinaceus europaeus)
Der Igel ist in Deutschland besonders geschützt – die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung stellt mit „Mammalia spp.” pauschal alle heimischen Säugetiere unter besonderen Schutz, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Er ist damit der wohl bekannteste geschützte Gartenbewohner – und gleichzeitig einer der am häufigsten gefährdeten, denn die größten Gefahren für Igel gehen von gängiger Gartenarbeit aus.
Seit 2024 ist der Braunbrustigel auf der Roten Liste der Weltnaturschutzunion IUCN als „potenziell gefährdet” eingestuft; in Deutschland steht er auf der Vorwarnliste. In Bayern gingen die Bestände nach Schätzungen innerhalb von zehn Jahren um rund die Hälfte zurück. Rechtlich ändert das nichts am Status – praktisch macht es den Umgang mit Laubhaufen und Mähtechnik im eigenen Garten zu einer Frage, die über den einzelnen Igel hinausgeht.
Was ist verboten:
- Das Fangen, Töten oder Verletzen von Igeln
- Das dauerhafte Halten in Gefangenschaft (auch gut gemeint)
- Das Zerstören von Igelnestern in Laubhaufen, Reisig oder unter Hecken
Häufige Gefahren im Garten, die Sie vermeiden können:
- Rasenmäher und Motorsensen: Igel schlafen tagsüber versteckt im Gras oder in Laub. Vor dem Mähen lohnt sich ein kurzes Absuchen der Fläche.
- Laubgebläse und Laubrechen: Igel überwintern in Laubhaufen. Solche Haufen erst im Frühjahr nach Ende der Überwinterungszeit (ab April) bewegen.
- Gartennetze und Teichfolie: Igel können sich in engen Maschen verfangen und verhungern. Teiche sollten eine flache Ausstiegsmöglichkeit haben (Brett, flache Steinrampe).
- Kellerabgänge und Schächte ohne Abdeckung sind Todesfallen für Igel, die hineinfallen und nicht mehr herauskommen.
Was tun bei einem verletzten Igel:
Gesunde Igel, die nachts umherlaufen, brauchen keine Hilfe. Aber: Ein Igel, der tagsüber orientierungslos umherläuft, der bewusstlos ist, der offensichtliche Verletzungen hat oder der im Herbst deutlich unter 500 Gramm wiegt (zu leicht für die Überwinterung), braucht Hilfe. Das Aufnehmen zur vorübergehenden Pflege ist legal. Bringen Sie das Tier zu einer Igelstation (Adressen über nabu.de oder die Deutsche Wildtierstiftung) oder zum Tierarzt.
Das dauerhafte Halten eines Igels als Haustier ist dagegen verboten – auch wenn er sich wohlfühlt.
Blindschleiche (Anguis fragilis)
Wer das erste Mal eine Blindschleiche im Garten sieht, erschrickt häufig: Das schlangenähnliche Tier sieht gefährlich aus. Dabei ist die Blindschleiche keine Schlange, sondern eine beinlose Echse – harmlos, nützlich und besonders geschützt nach § 44 BNatSchG in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung.
Blindschleichen erkennt man an ihrer schuppenartigen, gleichmäßig bronzefarbenen oder grauen Haut, ihren beweglichen Augenlidern (Schlangen haben keine Lider) und ihrem abgerundeten Schwanz. Sie werden 30 bis 50 cm lang und bewegen sich gleitend, aber ohne das wellenförmige Schlangenkriechen.
Lebensraum im Garten: Blindschleichen leben bevorzugt im Kompost, unter flachen Steinen, unter Folienstücken oder in lockerer Erde. Sie wärmen sich durch Kontakt mit wärmespeichernden Oberflächen auf, da sie wechselwarm sind.
Warum sie so wertvoll sind: Blindschleichen sind ausgezeichnete Nützlinge. Ihre Hauptnahrung sind Nacktschnecken, Regenwürmer und Insektenlarven. Wer Blindschleichen im Garten hat, braucht weniger Schneckenkorn. Deshalb ist es auch aus gärtnerischer Sicht sinnvoll, diese Tiere zu schützen und zu fördern.
Was ist verboten:
- Das Fangen, Töten oder Verletzen von Blindschleichen
- Das Zerstören ihrer Verstecke und Überwinterungsquartiere (z. B. Steinhaufen, Komposthaufen)
Als natürliche Schneckenbekämpfer ergänzen Blindschleichen andere umweltfreundliche Methoden – mehr dazu im Ratgeber Schnecken im Garten bekämpfen.
Wildbienen & Hummeln
Deutschland beheimatet rund 600 Wildbienenarten – und sie alle stehen unter besonderem Schutz. Die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung führt sie gesammelt als „Apoidea spp. – Bienen und Hummeln” auf, das umfasst neben den Mauerbienen-, Sandbienen- und Blattschneiderbienen auch sämtliche Hummelarten.
Bienen töten: Welche Strafe droht?
Auch hier gilt § 44 BNatSchG mit dem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Zu unterscheiden ist allerdings, um welches Tier es geht: Wildbienen und Hummeln sind besonders geschützt, das Töten einzelner Tiere und erst recht das Zerstören eines Nests ist eine Ordnungswidrigkeit. Honigbienen eines Imkers fallen ausdrücklich nicht unter das Artenschutzrecht – die Bundesartenschutzverordnung nimmt domestizierte Formen in Fußnote 5 ausdrücklich aus und nennt dabei die Honigbiene beim Namen. Sie sind fremdes Eigentum: Wer ein Bienenvolk schädigt, haftet zivilrechtlich auf Schadenersatz und macht sich unter Umständen wegen Sachbeschädigung strafbar. In beiden Fällen ist das Abtöten also keine Option; der Unterschied liegt nur darin, welches Gesetz greift.
Erdbienen-Nester: Viele Wildbienenarten nisten im Boden. Wer im Frühjahr plötzlich eine rege Flugaktivität über einem sandigen Gartenbereich beobachtet, hat wahrscheinlich eine Erdbienen-Kolonie entdeckt. Diese Nester dürfen nicht umgegraben, übergossen oder anderweitig zerstört werden. Erdbienen sind nicht aggressiv und stechen in der Regel nicht.
Hummeln: Hummelkolonien entstehen ebenfalls oft im Boden – in alten Mäusenestern, unter Terrassenplatten oder im Kompost. Auch Hummelkolonien sind besonders geschützt. Wird ein Hummelnest bei Gartenarbeiten entdeckt, sollte der Bereich bis zum Ende der Saison (Oktober/November) gemieden werden.
Was Sie aktiv tun können:
- Ein Insektenhotel aufhängen fördert Hohlraumbewohner (Mauerbienen, Solitärwespen) und ist ausdrücklich erlaubt und erwünscht
- Offene Sandflächen im Garten belassen fördert Erdbienen
- Auf chemische Pestizide verzichten schützt alle Bestäuber
Das Aufstellen eines Insektenhotels ist eine legale, sinnvolle und geförderte Maßnahme zur Artenförderung – keine Einschränkung.
Erdkröte (Bufo bufo)
Die Erdkröte ist das häufigste Amphibium Deutschlands – und einer der nützlichsten Gartenbewohner, weil sie nachts in großer Zahl Schnecken, Würmer und Insekten frisst. Geschützt ist sie über die Sammelposition „Amphibia spp. – Lurche” in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung: Alle heimischen Amphibien sind damit besonders geschützt. Das Töten, Fangen oder erhebliche Stören von Erdkröten sowie das Zerstören ihrer Laich- und Überwinterungsquartiere ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis zu 50.000 Euro; angesetzt werden in der Praxis 50 bis 250 Euro.
Lebensweise im Garten:
Erdkröten verbringen den Sommer nahezu vollständig an Land – unter Hecken, in Komposthaufen, unter Steinen oder Holzstapeln. Tagsüber ruhen sie in feuchten Verstecken, nachts jagen sie aktiv Schnecken, Würmer und Insekten. Im Herbst graben sie sich für den Winterschlaf ein, bevorzugt in lockerem Erdreich unter Wurzeln oder in Laubhaufen. Ihr Lebensraum überschneidet sich damit erheblich mit typischen Gartenbereichen – sie kommen also zu Ihnen, nicht umgekehrt.
Die Krötenwanderung: höchste Gefährdungszeit
Von Februar bis April wandern Erdkröten zu ihren angestammten Laichgewässern zurück. Diese sogenannte „Krötenwanderung” erfolgt instinktgesteuert und führt regelmäßig über stark befahrene Straßen. Allein auf deutschen Straßen sterben jedes Jahr schätzungsweise mehrere Millionen Amphibien im Straßenverkehr. Das mutwillige Überfahren von Kröten ist nach § 39 BNatSchG bußgeldbewehrt.
Viele Kommunen und Naturschutzvereine betreiben während der Wanderzeit Krötenzäune mit ehrenamtlichen Helfern, die Tiere täglich in Eimern auffangen und sicher über die Straße tragen. Das aktive Helfen bei diesen Aktionen ist nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich erwünscht. Kontakt zu lokalen Aktionen vermittelt der NABU oder die jeweilige Gemeinde.
Was ist verboten:
- Das Fangen, Töten oder Verletzen von Erdkröten
- Das Zerstören von Laichgewässern oder Laichschnüren (die charakteristischen, meterlangen Laichschnüre – im Unterschied zu den Laichballen der Frösche)
- Eingriffe in Überwinterungsquartiere zur Herbst-/Winterzeit (z. B. tief umgraben, wo Kröten eingewintert sind)
- Das mutwillige Überfahren bei der Frühjahreswanderung
Was ist erlaubt und aktiv hilfreich:
- Erdkröten beim Überqueren von Straßen oder gefährlichen Stellen vorsichtig umsetzen – das ist kein Verstoß, sondern Artenschutzhilfe
- Einen Gartenteich mit flachem Ufer und Flachwasserzone anlegen: schafft idealen Laichraum
- Steinhaufen, Laubreste und Holzstapel als Verstecke und Überwinterungsquartiere stehen lassen
- Bei lokalen Krötenwanderaktionen mitmachen und mithelfen
Laichschnüre im Teich – was tun?
Wenn Sie im Frühjahr lange, gallertartige Schnüre mit schwarzen Punkten in Ihrem Gartenteich entdecken, handelt es sich wahrscheinlich um Erdkrötenlaich. Diese Laichschnüre dürfen keinesfalls entfernt, umgepflanzt oder in andere Gewässer verbracht werden. Einfach in Ruhe lassen: Die Kaulquappen schlüpfen nach 2–3 Wochen und verlassen den Teich nach der Metamorphose im Frühsommer als winzige Jungkröten. Achten Sie darauf, dass Teichfolie oder Beeteinfassungen keine unüberwindbaren Barrieren darstellen.
Häufiger Irrtum: Kröten und Warzen
Der Kontakt mit Erdkröten verursacht keine Warzen – das ist ein hartnäckiger Volksmythos. Die Haut der Erdkröte enthält milde Abwehrstoffe (Bufadienolide) in den Ohrspeicheldrüsen (Parotoiddrüsen) hinter den Augen. Diese können bei Hautkontakt leichte Reizungen verursachen, aber keine Warzen. Nach dem Anfassen die Hände waschen – das genügt.
Schutzstatus und Sanktionen im Überblick
Der Bußgeldrahmen ist für alle Zugriffsverbote gleich – er richtet sich nach der Handlung, nicht nach der Tierart. Was sich mit dem Schutzstatus ändert, ist die Frage, ob aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat werden kann.
| Art | Schutzstatus | Bußgeldrahmen | Straftat möglich |
|---|---|---|---|
| Fledermäuse (alle 25 Arten) | streng geschützt | bis 50.000 € | ja – § 71, bis 5 Jahre |
| Mauersegler, Schwalben | besonders geschützt | bis 50.000 € | ja – § 71a, bis 3 Jahre |
| Hornisse | besonders geschützt | bis 50.000 € | nur gewerbsmäßig |
| Wildbienen, Hummeln | besonders geschützt | bis 50.000 € | nur gewerbsmäßig |
| Igel | besonders geschützt | bis 50.000 € | nur gewerbsmäßig |
| Maulwurf | besonders geschützt | bis 50.000 € | nur gewerbsmäßig |
| Spitzmaus | besonders geschützt | bis 50.000 € | nur gewerbsmäßig |
| Blindschleiche | besonders geschützt | bis 50.000 € | nur gewerbsmäßig |
| Erdkröte | besonders geschützt | bis 50.000 € | nur gewerbsmäßig |
| nicht gelistete Wildtiere | allgemeiner Schutz § 39 | bis 10.000 € | nein |
Die Beträge in Spalte 3 sind gesetzliche Obergrenzen aus § 69 Absatz 7 BNatSchG, keine zu erwartenden Bußgelder. Der oft genannte Wert von 65.000 Euro kommt in dieser Vorschrift nicht vor: Sie kennt ausschließlich 50.000 Euro für die Zugriffsverbote und 10.000 Euro für alle übrigen Fälle. Auch die Landesgesetze führen keinen höheren Rahmen – Bayern etwa deckelt in Art. 57 BayNatSchG bei ebenfalls 50.000 Euro.
Welche Tiere sind nicht geschützt? Mücke, Hausmaus, Ratte
Die häufigste Frage ist nicht, welche Tiere geschützt sind, sondern die umgekehrte: Darf ich die Mücke erschlagen, die Maus in der Falle fangen, die Ameise auf der Terrasse bekämpfen? Die Antwort ergibt sich aus dem Aufbau der Anlage 1 – und der ist bei Säugetieren genau andersherum, als die meisten vermuten.
Bei Säugetieren gilt eine Pauschalregel mit Ausnahmeliste. Anlage 1 führt unter „Mammalia spp.” alle heimischen Arten als besonders geschützt auf – „mit Ausnahme von” zwölf namentlich genannten. Nicht geschützt sind danach: Hausmaus, Wanderratte, Hausratte, Schermaus (Wühlmaus), Feldmaus, Erdmaus, Rötelmaus sowie die eingeführten Arten Waschbär, Marderhund, Nutria, Bisam und Amerikanischer Nerz. Alles andere ist geschützt, ohne dass es einzeln aufgeführt sein müsste – deshalb stehen Igel, Maulwurf und Spitzmaus nirgends namentlich in der Liste und sind trotzdem besonders geschützt.
Bei Insekten ist es umgekehrt: Hier gilt nur, was ausdrücklich dasteht. Aus der Ordnung der Hautflügler sind das Wildbienen und Hummeln (Apoidea spp.), Kreiselwespen, Knopfhornwespen, dreizehn Waldameisen-Arten der Gattung Formica und die Hornisse. Stechmücken, Stubenfliegen, Schaben und die schwarze Gartenameise stehen nicht in Anlage 1.
Häufig verwechselt: geschützt oder nicht?
| Tier | Besonders geschützt? | Was praktisch gilt |
|---|---|---|
| Hausmaus, Wander- und Hausratte | nein – namentlich ausgenommen | Bekämpfung zulässig; als Wirbeltiere gilt aber das Tierschutzgesetz, die Tötungsart muss tierschutzgerecht sein |
| Schermaus (Wühlmaus), Feld-, Erd-, Rötelmaus | nein – namentlich ausgenommen | Bekämpfung zulässig; Verwechslung mit dem Maulwurf ist der klassische Fehler |
| Spitzmaus | ja – über die Pauschalregel | Trotz des Namens keine Maus, sondern Insektenfresser. Fangen und Töten verboten, Bußgeldrahmen 50.000 € |
| Maulwurf, Igel | ja – über die Pauschalregel | Auch das Fangen mit Lebendfallen ist untersagt – § 44 Absatz 1 Nummer 1 nennt das Fangen ausdrücklich |
| Waschbär, Marderhund, Nutria, Bisam | nein – namentlich ausgenommen | Als invasive Arten ausgenommen, unterliegen aber dem Jagdrecht der Länder |
| Steinmarder, Baummarder, Fuchs, Dachs | nein – Fußnote 2 nimmt jagdbare Arten aus | Statt § 44 BNatSchG gilt das Jagdrecht; Fangen oder Töten ohne Jagdrecht ist Jagdwilderei nach § 292 StGB |
| Stechmücke, Stubenfliege, Schabe | nein – nicht in Anlage 1 | Nur § 39 BNatSchG; Stichabwehr und Hygiene sind ein vernünftiger Grund |
| Schwarze Gartenameise (Lasius niger) | nein – nicht in Anlage 1 | Bekämpfung zulässig |
| Waldameise (Formica, 13 Arten) | ja – namentlich gelistet | Das rote Nest im Waldrand ist geschützt, die schwarze Ameise auf der Terrasse nicht |
| Gemeine und Deutsche Wespe | nein – nicht in Anlage 1 | Nur § 39; das Nest ohne vernünftigen Grund zu zerstören bleibt eine Ordnungswidrigkeit bis 10.000 € |
„Nicht geschützt” heißt nicht „vogelfrei”. Für jedes wild lebende Tier gilt § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG: töten nur mit vernünftigem Grund. Bei Stechmücken, Schaben und Ratten liefert die Sache selbst diesen Grund – Stichabwehr, Hygiene, Vorratsschutz. Wer dagegen aus Langeweile Insekten totschlägt, erfüllt den Tatbestand. Praktisch wird das kaum verfolgt, weil niemand es beobachtet; rechtlich ist die Lage eindeutig.
Bei Wirbeltieren kommt eine zweite Vorschrift hinzu, die für Insekten nicht gilt: § 17 Tierschutzgesetz stellt es unter Strafe von bis zu drei Jahren, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund oder unter erheblichen Schmerzen zu töten. Für Maus und Ratte ist damit nicht die Bekämpfung als solche das Problem, sondern die Methode – deshalb sind Klebefallen in mehreren Bundesländern beanstandet worden, während Schlagfallen mit sofortiger Tötungswirkung unstrittig sind. Welche Fallentypen das erfüllen, vergleicht der Ratgeber Mäusefallen im Test.
Marder, Fuchs und Dachs: hier gilt nicht § 44, sondern das Jagdrecht
Bei einer ganzen Gruppe von Tieren führt die Suche nach dem Bußgeld in die falsche Richtung, weil das Naturschutzrecht auf sie gar nicht angewendet wird. Anlage 1 stellt zwar alle heimischen Säugetiere unter besonderen Schutz – Fußnote 2 nimmt davon aber die Arten wieder aus, die dem Jagdrecht unterliegen: „Ausgenommen die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegenden Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt.”
Der Steinmarder steht in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG namentlich als Haarwild. Bei ihm greift § 44 BNatSchG deshalb nicht. Die verbreitete Auskunft, das Fangen sei „nach dem Artenschutzrecht verboten”, trifft im Ergebnis zu, stützt sich aber auf die falsche Vorschrift. Dasselbe gilt für Baummarder, Iltis, Fuchs und Dachs.
Was stattdessen greift, ist strenger und nicht milder. Wer einem jagdbaren Tier nachstellt, es fängt oder tötet, übt damit die Jagd aus. Ohne eigenes Jagdrecht oder Jagderlaubnis ist das Jagdwilderei nach § 292 StGB – also keine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldrahmen, sondern eine Straftat, die das Gesetz mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe” bedroht. Die Lebendfalle ändert daran nichts: Der Wortlaut nennt das Nachstellen und Fangen ausdrücklich neben dem Erlegen.
Im Hausgarten kommt eine zweite Sperre hinzu. § 6 BJagdG bestimmt: „Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.” Ein umfriedetes Wohngrundstück ist ein solcher befriedeter Bezirk – dort darf also auch der Jagdpächter nicht ohne Weiteres tätig werden. Dieselbe Vorschrift erlaubt es den Ländern, eine beschränkte Ausübung zu gestatten; in der Praxis läuft das über eine Erlaubnis der unteren Jagdbehörde, die etwa die Fangjagd auf Steinmarder an Bedingungen knüpft.
Für den Marder auf dem Dachboden heißt das: vergrämen, Zugänge dauerhaft schließen, beschädigte Stellen sichern – aber nicht auf eigene Faust fangen. Wie das ohne Falle gelingt, beschreibt der Ratgeber Marder vom Dach vertreiben.
Was tatsächlich verhängt wird: die Regelsätze der Länder
Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ausfällt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Bußgeldkatalogen der Länder. Diese Kataloge sind Verwaltungsvorschriften: Sie binden die Behörde, nicht das Gericht, und sie sind öffentlich einsehbar. Drei Länder haben ihre Sätze für den Artenschutz veröffentlicht – und die liegen zwei bis drei Größenordnungen unter dem Rahmen.
| Bundesland | Tier töten | Fortpflanzungsstätte zerstören | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Hessen | 250 € Regelsatz | 200 – 500 € | Bußgeldkatalog Naturschutz, 2017 |
| Bayern | 3-facher Tierwert, mind. 100 € (streng: 5-fach, mind. 250 €) | 2-facher Tierwert, mind. 100 € (streng: 3-fach, mind. 250 €) | BayMBl. 2019 Nr. 434 |
| Baden-Württemberg | 50 – 10.000 € (streng: 75 – 15.000 €) | 50 – 10.000 € (streng: 75 – 15.000 €) | Bußgeldkatalog Umwelt, 2018 |
Bayern rechnet also nicht mit Pauschalen, sondern mit dem wirtschaftlichen Wert des Tieres – multipliziert je nach Schwere der Handlung, mit einem Mindestbetrag als Untergrenze. Hessen arbeitet mit festen Regelsätzen, Baden-Württemberg mit Rahmen, innerhalb derer die Behörde den Einzelfall bewertet. Für den Gartenbesitzer bedeutet das: Ein einmaliger, nicht gewerblicher Verstoß bewegt sich in allen drei Ländern im unteren dreistelligen Bereich.
Das ist kein Freibrief. Erstens steigen die Beträge mit Ausmaß und Vorsatz – ein zerstörtes Fledermausquartier bei einer Dachsanierung ist etwas anderes als eine erschlagene Hornisse. Zweitens bleibt bei streng geschützten Arten und bei Vögeln die Strafbarkeit unabhängig vom Bußgeld bestehen. Und drittens kommen die eigentlichen Kosten oft nicht von der Behörde, sondern vom Baustopp: Wer bei laufender Sanierung ein Quartier meldet oder gemeldet bekommt, verliert Wochen.
Ein häufiges Missverständnis: Unwissenheit schützt nicht. Die Naturschutzbehörden sind gesetzlich verpflichtet, Verstöße zu verfolgen. Wer bei einem Nachbarn ein Hornissennest vernichten sieht und dies meldet, löst in der Regel ein Bußgeldverfahren aus. Ebenso können Handwerker haftbar gemacht werden, die bei Renovierungsarbeiten Fledermausquartiere zerstören, ohne dies vorab gemeldet zu haben.
Was tun bei Begegnung?
Der richtige Umgang mit geschützten Tieren im Garten folgt einem einfachen Grundprinzip: Beobachten, nicht eingreifen, im Zweifelsfall fragen. Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen praktischen Leitfaden für die häufigsten Situationen.
Geschützte Tiere im Garten: Richtiges Verhalten
- Nest oder Quartier entdeckt: Abstand halten, Bereich absperren, nicht berühren oder stören
- Tier verletzt oder in Not: Lokale Wildtierhilfe oder Tierarzt kontaktieren – nicht selbst behandeln
- Renovierung geplant: Vorab prüfen, ob geschützte Arten anwesend sind, Naturschutzbehörde informieren
- Genehmigung nötig: Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen – vor dem Eingriff
- Igel in Not: Nur kranke oder verletzte Igel aufnehmen, gesunde Igel in Ruhe lassen
- Gartenarbeit im Herbst: Laubhaufen stehen lassen bis April – schützt Igel und Blindschleichen
- Rasenmähen: Fläche vorher auf schlafende oder versteckte Tiere absuchen
- Fledermaus im Haus: Fenster öffnen, Licht aus, Ruhe bewahren – Tier findet selbst den Ausweg
- Insektenhotel aufstellen: Immer erlaubt und aktive Naturschutzmaßnahme
- Teiche: Immer flache Ausstiegsmöglichkeit für Igel und Amphibien einbauen
Falls Sie unsicher sind, ob ein Tier in Ihrem Garten geschützt ist oder wie Sie mit einer konkreten Situation umgehen sollen, empfehlen sich folgende Anlaufstellen:
- Die untere Naturschutzbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde: zuständig für Genehmigungen, Beratung und Ausnahmeanträge
- Der NABU (Naturschutzbund Deutschland): www.nabu.de – mit regionalen Gruppen und einer Notfallhotline für Wildtiere
- Das Bundesamt für Naturschutz (BfN): www.bfn.de – mit aktuellen Artenlisten und rechtlichen Grundlagen
- Lokale Igelstationen für verletzte Igel
- Lokale Fledermausschutzzentren bei Quartiersfragen oder verletzten Tieren
Grundsätzlich gilt: Ein freundliches Telefonat mit der Naturschutzbehörde schützt Sie vor unbeabsichtigten Verstößen – und kostet nichts. Die Behörden beraten in der Regel unkompliziert und kostenlos.
Mehr zum sicheren Umgang mit Wespen und anderen Gartentieren finden Sie im Ratgeber Wespen im Garten – sicher und entspannt den Sommer genießen. Allgemeine Vorbeugemaßnahmen gegen unerwünschte Gäste erklärt der Artikel Schädlingsbefall vorbeugen – was wirklich hilft.
Die Paragraphen im Detail
Das deutsche Artenschutzrecht betrifft Gartenbesitzer direkt, weil zahlreiche geschützte Arten regelmäßig in Hausgärten vorkommen. Vier Vorschriften genügen, um die eigene Lage einzuschätzen.
§ 44 Absatz 1 BNatSchG — die Zugriffsverbote: Verboten ist, Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1); Tiere streng geschützter Arten und europäische Vogelarten während Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung und Wanderung erheblich zu stören (Nr. 2); ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Das Verbot nach Nr. 3 gilt unabhängig davon, ob das Tier zum Zeitpunkt des Eingriffs anwesend ist — ein leeres Hornissennest im Winter bleibt geschützt.
Beim Störungsverbot lohnt der genaue Blick, denn das Gesetz definiert die Schwelle selbst: Eine erhebliche Störung liegt erst vor, „wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert”. Ein einzelner Spaziergang am Nest vorbei erfüllt das nicht — eine wochenlange Baustelle unter einer Wochenstube sehr wohl.
§ 69 BNatSchG — die Ordnungswidrigkeit: Verstöße gegen die Zugriffsverbote stehen in Absatz 2 und werden nach Absatz 7 mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet. Für alle anderen Tatbestände — darunter die Verstöße gegen den allgemeinen Artenschutz des § 39 — liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro. Eine dritte Stufe gibt es nicht.
§ 71 und § 71a BNatSchG — die Straftatbestände: § 71 erfasst vorsätzliche Handlungen an streng geschützten Arten (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre; bei Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit mindestens drei Monate). § 71a erfasst zwei weitere Fälle: das vorsätzliche Töten europäischer Vogelarten (bis drei Jahre) und jedes gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Handeln an besonders geschützten Arten.
§ 39 Absatz 5 BNatSchG — das Schnittverbot, das die meisten trifft: Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune und Gebüsche dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob dort gerade ein Vogel brütet — es ist der praktisch häufigste Artenschutzverstoß im Privatgarten und liegt im Rahmen bis 10.000 Euro.
Besonders geschützte Arten, die im Garten regelmäßig auftauchen: Spitzmäuse (alle Arten), Igel, Maulwurf und alle einheimischen Vogelarten — Letztere übrigens ganzjährig, nicht nur zur Brutzeit; nur der Schutz der Niststätte ist an deren Nutzung gekoppelt. Bei Spitzmäusen führt vor allem die Verwechslung mit der Hausmaus zu Verstößen: Wer Fallen oder Gift gegen den vermeintlichen Nager einsetzt, erfüllt den Tatbestand nach § 44 BNatSchG. Woran sich die beiden unterscheiden, zeigt Spitzmaus erkennen – Unterschied zur Maus und richtiger Umgang. Ausnahmegenehmigungen für unvermeidbare Eingriffe erteilt die untere Naturschutzbehörde auf Antrag.
Häufige Fragen
Stehen Spitzmäuse unter Naturschutz?
Ja, und das überrascht viele, weil der Name nach Maus klingt. Spitzmäuse sind keine Nagetiere, sondern Insektenfresser, und die Bundesartenschutzverordnung führt in Anlage 1 alle heimischen Säugetiere als besonders geschützt auf – mit Ausnahme von zwölf namentlich genannten Arten wie Hausmaus, Wanderratte oder Schermaus. Die Spitzmaus steht nicht auf dieser Ausnahmeliste. Sie zu fangen oder zu töten ist damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 BNatSchG, Rahmen bis 50.000 Euro. Verirrt sich eine Spitzmaus ins Haus, ist die Tür der richtige Weg – nicht die Falle.
Ist es strafbar, eine Mücke oder Fliege zu töten?
Strafbar nicht, verboten dem Wortlaut nach schon. Stechmücken und Fliegen stehen nicht in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung und sind daher nicht besonders geschützt. Es gilt aber § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG: wild lebende Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Bei einer stechenden Mücke liefert die Abwehr des Stichs diesen Grund, bei Fliegen die Hygiene in Küche und Vorratsraum. Eine Straftat kann daraus nicht werden – § 17 Tierschutzgesetz mit seinen bis zu drei Jahren gilt ausschließlich für Wirbeltiere, und dazu zählen Insekten nicht.
Darf ich Ameisen im Garten bekämpfen?
Bei der schwarzen Gartenameise (Lasius niger) ja – sie steht nicht in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Anders bei den Waldameisen: Dreizehn Arten der Gattung Formica sind dort namentlich als besonders geschützt aufgeführt, darunter die Rote Waldameise. Ihre großen Nesthügel aus Nadeln und Zweigen am Waldrand oder im Gartengrundstück dürfen weder zerstört noch umgesetzt werden; der Bußgeldrahmen liegt bei 50.000 Euro. Die Unterscheidung ist am Nest einfacher als am Tier: Ein aufgeschütteter Hügel gehört Formica, eine Ameisenstraße unter Terrassenplatten praktisch immer Lasius.
Stimmt es, dass bis zu 65.000 Euro Bußgeld drohen?
Nein. Diese Zahl steht in keinem deutschen Gesetz. § 69 Absatz 7 BNatSchG kennt genau zwei Obergrenzen: 50.000 Euro für Verstöße gegen die Zugriffsverbote (töten, fangen, verletzen, Fortpflanzungsstätte zerstören) und 10.000 Euro für alle übrigen Fälle. Auch die Landesgesetze gehen nicht darüber hinaus – Bayern deckelt in Art. 57 BayNatSchG ebenfalls bei 50.000 Euro. Tatsächlich verhängt werden im Privatgarten Beträge im unteren dreistelligen Bereich.
Welche Tiere im Garten sind in Deutschland geschützt?
Alle in Deutschland heimischen Wildtiere genießen grundsätzlichen Schutz nach § 39 BNatSchG: Sie dürfen nicht mutwillig beunruhigt und nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Besonders geschützt sind darüber hinaus alle Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Wildbienen und Vogelarten sowie namentlich die Hornisse. Streng geschützt sind im Hausgarten allein die Fledermäuse.
Wie hoch ist die Strafe für das Zerstören eines Hornissennests?
Das Zerstören eines Hornissennests ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG mit einem Rahmen bis 50.000 Euro. Die Bußgeldkataloge der Länder setzen deutlich weniger an: Hessen 200 bis 500 Euro, Bayern das Zweifache des Tierwerts mit mindestens 100 Euro, Baden-Württemberg 50 bis 10.000 Euro je nach Einzelfall. Für eine Umsiedlung ist eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Welche Strafe droht für das Töten einer Hornisse?
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG mit einem Rahmen bis 50.000 Euro; die Regelsätze liegen bei 250 Euro (Hessen) beziehungsweise mindestens 100 Euro (Bayern). Eine Freiheitsstrafe nach § 71 BNatSchG droht nicht, denn die Hornisse ist besonders, nicht streng geschützt – strafbar wird die Tat erst bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Handeln. Für das Bußgeld genügt Fahrlässigkeit, Vorsatz ist nicht erforderlich.
Welche Strafe droht für das Töten von Bienen?
Bei Wildbienen und Hummeln greift § 44 BNatSchG: Töten oder Nestzerstörung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 50.000 Euro, angesetzt werden in der Praxis 50 bis 250 Euro. Honigbienen eines Imkers fallen nicht unter das Artenschutzrecht – die Bundesartenschutzverordnung nimmt domestizierte Formen ausdrücklich aus. Sie sind fremdes Eigentum, hier drohen Schadenersatz und gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung. Erlaubt ist das Abtöten in keinem der beiden Fälle.
Darf ich meine Hecke im Sommer schneiden?
Nur schonend. Vom 1. März bis zum 30. September verbietet § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Bäume außerhalb des Waldes abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt bleiben Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs beseitigen oder der Gesunderhaltung dienen. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob dort gerade ein Vogel brütet; der Rahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro.
Darf ich Fledermäuse aus meinem Dach entfernen?
Nein. Alle 25 in Deutschland heimischen Fledermausarten sind streng geschützt (Anhang IV FFH-Richtlinie, § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG). Weder die Tiere selbst noch ihre Quartiere dürfen gestört, beschädigt oder zerstört werden. Baumaßnahmen am Dach müssen mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Der Bußgeldrahmen liegt bei 50.000 Euro – und weil Fledermäuse streng geschützt sind, ist die vorsätzliche Tat zugleich eine Straftat nach § 71 BNatSchG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Was soll ich tun, wenn ich einen verletzten Igel im Garten finde?
Gesunde Igel brauchen keine Hilfe. Einen verletzten oder bewusstlosen Igel können Sie aufnehmen und bei einer Igelstation oder einem Tierarzt abgeben. Das Aufnehmen zur Pflege ist legal – das dauerhafte Halten in Gefangenschaft dagegen nicht. Igelstationen sind über die Deutsche Wildtierstiftung oder nabu.de zu finden.
Sind Maulwürfe in Deutschland geschützt?
Ja. Der Maulwurf (Talpa europaea) ist besonders geschützt – die Bundesartenschutzverordnung stellt alle heimischen Säugetiere gesammelt als Mammalia spp. unter Schutz. Verboten ist nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG nicht nur das Töten, sondern ausdrücklich auch das Fangen. Lebendfallen sind deshalb entgegen einer verbreiteten Annahme ebenfalls unzulässig, selbst wenn das Tier unversehrt umgesetzt wird. Zulässig bleiben Vergrämungsmaßnahmen und das Einebnen der Hügel, solange das Tier dabei nicht verletzt wird.
Was droht beim Überfahren eines Igels?
Ein versehentliches Überfahren im Straßenverkehr ist nicht bußgeldbewehrt – es fehlt an Vorsatz und an einem vermeidbaren Verhalten. Das mutwillige Überfahren erfüllt dagegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 mit einem Rahmen bis 50.000 Euro; hinzu kommt § 17 Tierschutzgesetz, der das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund unter Strafe stellt.
Darf ich Erdkröten im Garten umsetzen oder anfassen?
Ja. Das vorsichtige Umsetzen von Erdkröten von einer gefährlichen Stelle (z. B. einer Straße) ist erlaubt und gilt sogar als aktive Artenschutzhilfe. Erdkröten sind besonders geschützt nach § 44 BNatSchG, aber das Anfassen oder kurzfristige Umsetzen zur Rettung ist kein Verstoß. Das dauerhafte Halten in Gefangenschaft ist dagegen verboten. Nach dem Kontakt Hände waschen.
Dieser Artikel stellt allgemeine Informationen zum deutschen Artenschutzrecht bereit und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldrahmen und Schutzstatus einzelner Arten können sich durch Gesetzesänderungen oder neue Verordnungen ändern. Wenn Sie in Ihrem Garten auf eine Situation stoßen, bei der geschützte Tiere betroffen sein könnten, wenden Sie sich immer zuerst an die untere Naturschutzbehörde Ihrer Gemeinde. Eine unverbindliche Anfrage vor dem Eingriff ist immer der sicherste Weg – und schützt Sie zuverlässig vor unbeabsichtigten Verstößen.
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